Pankratius - Böllerschützen Anröchte e.V.
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Satzung

Satzung der Pankratius – Böllerschützen Anröchte e. V. Fassung vom 26.01.2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Pankratius Böllerschützen Anröchte e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist in 59609 Anröchte.

(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Der Verein ist dem Männerschützenverein Anröchte e.V. verbunden.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege und Ausübung des Brauchtums des historischen Böllerschiessens und des Schützenwesens im Allgemeinen. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweck geeignet erscheinende Maßnahmen durch. Dazu gehören auch die Organisation eigener Veranstaltungen und gemeinsame Teilnahme an anderen Veranstaltungen, sowie die Förderung und Erforschung der Historie des westfälischen Schützenbrauchtums insbesondere des historischen Böllerschiessens in regionalen und überregionalen Archiven und der Teilnahme und Ausrichtung von Arbeitstagungen zum historischen Böllerschiessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Aktives Mitglied kann nur die Person werden, die eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes hat.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand.

(3) Die aktiven Mitglieder entscheiden über den Aufnahmeantrag. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich im Aufnahmeantrag die Satzung anzuerkennen. Es erhält eine Satzung und wird in die Mitgliederliste des Vereins eingetragen.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nur die aktiven Mitglieder im Sinne des §4 Abs. 1 dürfen selbst das Böllerschießen ausführen.

Die fördernden Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Mitgliedsbeiträge, Rat und Tat und Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

(2) Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Für die Vorstandschaft wählbar sind nur aktive Mitglieder die, die Erlaubnis zum Böllerschießen haben. Kandidaten für die Vorstandschaft müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet:

den Verein nach besten Kräften zu fördern;

die Vorstandschaft bei der Verwirklichung der Ziele und des Zwecks des Verein zu unterstützen;

die Satzung, die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft

zu befolgen;

den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu begleichen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende

des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Die Austrittserklärung ist an den

Vorstand zu richten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Bei Austritt aus der aktiven Mitgliedschaft ist die passive Mitgliedschaft wie unter §4 aufgeführt

neu zu beantragen.

(2) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

bei Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei groben unsportlichen Verhalten;

bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens;

bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;

beim Rückstand der Zahlung des Beitrages von mehr als einem Geschäftsjahres nach erfolgloser Mahnung.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Böllerkommandant

Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses wirksam. Dem betroffenem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen gegen ihn Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann bei der nächsten Mitgliederversammlung durch das betroffene Mitglied Beschwerde eingelegt werden. Diese kann den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ämter. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Verbindlichkeiten ausscheidender Mitglieder gegenüber dem Verein erlöschen mit Beendigung

der Mitgliedschaft nicht.

§ 7 Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder sind Monatsbeiträge und jeweils bei der Monatsversammlung monatlich im Voraus oder per Überweisung fällig.

(2) Neue aktive Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, die sich nach dem Kassenstand richtet. Dieser wird zum Aufnahmedatum durch die Anzahl der Mitglieder geteilt und daraus ergibt sich die zu zahlende Aufnahmegebühr.

(3) Der Mitgliedsbeitrag der nicht aktiven Mitglieder wird einmal im Jahr vom Konto abgebucht eine Aufnahmegebühr entsteht nicht. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt für das restliche Jahr im Voraus fällig. Im Übrigen jeweils zum 1.1. eines Jahres

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragshöhe mit einfacher Mehrheit der anwesende aktiven und passiven Mitglieder bei der Jahresversammlung.

(5) Zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Jahresversammlung eine Sonderfinanzierungsordnung beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Ehrungen

Ehrungen von Mitgliedern für langjährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein und das Böller- und Schützenwesen beschließt die Vorstandschaft.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe

(1) Die leitenden Organe des Vereins sind:

die Vorstandschaft,

die Mitgliederversammlung.

(2) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahresversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Bei der ersten Wahl der 1. Böllerkommandant(in) und der Kassierer(in) für zwei Geschäftsjahre und dann folgend auch für vier Geschäftsjahre gewählt wird.

(4) Wahl der Organe:

Die Jahresversammlung soll im ersten Monat des Geschäftsjahres stattfinden.

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt per Handzeichen und nur wenn mehrere Kandidaten

für den selben Vorstandsposten zur Wahl stehen oder auf Antrag eines Mitgliedes, geheim

auf Stimmzettel.

Zur Leitung des Wahlvorganges wird ein Wahlleiter bestimmt oder ein Vorstandsmitglied

leitet die Wahl. Sie dürfen nicht Kandidaten für den Vorstand sein.

Bewerber für die einzelnen Ämter können durch jedes Mitglied mündlich vorgeschlagen

werden. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es vorher seine schriftliche Zustimmung

gegeben hat.

(5) Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist innerhalb von fünf Monaten eine Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 11 Vorstandschaft

(1) Der Vorstandschaft gehören an:

der 1. Böllerkommandant(in),

der stellv. Böllerkommandant(in),

und der Kassierer(in).

(2) Die Vorstandschaft gemäß § 11 Abs. 1) leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein.

Sie vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei eines der beiden Mitglieder der 1. Böllerkommandant sein muss.

(3) Die Vorstandschaft § 11 Abs. 1) kann im Geschäftsjahr für Zwecke des Vereins über Beträge

aus dem Vereinsvermögen nur verfügen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen wurde. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind laufende Anschaffungen von Verbrauchsmaterial für die Vereinsführung und den Böllerbetrieb, sowie Ausgaben bis zur Höhe eines bestimmten Höchstbetrages pro Anschaffung.

Dieser Höchstbetrag wird durch die aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder den Monatsversammlungen festgelegt. Über höhere Beträge darf nur verfügt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen wurde.

Die vorstehende Regelung bindet den Vorstand nur im lnnenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.

(4) Der 1. Böllerkommandant, bei Verhinderung der stellv. Böllerkommandant führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung.

Er erteilt das Wort und kann es bei wichtigem Grund einem Redner entziehen.

Er gibt die Kommandos beim Böllerschiessen und ist für den Ablauf des Schießens verantwortlich.

Der üblichen Schriftverkehr (Einladungen, Rundschreiben, Anträge usw.) zu führen.

(5) Aufgaben des stellv. Böllerkommandanten:

Er ist für die Organisation und Durchführung des Böllerbetriebes verantwortlich.

Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Böllergeräte verantwortlich.

(6) Aufgaben des Kassierers:

Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat er ordnungsgemäß Buch zu führen und die Belege abzuheften.

ln der Jahresversammlung erstattet er einen ausführlichen Kassenbericht über das beendete Geschäftsjahr.

Auszahlungen darf er nur für laufende Ausgaben bis zur Höhe eines von den aktiven Mitgliedern festgelegten Betrages durchführen, im Übrigen nur auf Anweisung der Vorstandschaft tätigen.

Er führt den Nachweis über die Beitragszahlung.

Über jede Sitzung der Vorstandschaft, der Jahresversammlung und bei Monatsversammlungen, bei letzteren nur wenn in diesen Beschlüsse gefasst wurden, ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Kassierer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Sämtliche Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Am Schluss einer jeden Sitzung oder Versammlung sind die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis den Anwesenden nochmals zur Billigung bekannt zu geben. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung oder Versammlung zu verlesen.

(7) Die Vorstandschaft fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die Vorstandschaft legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.

§ 12 Jahresmitgliederversammlung

(1) Zur Jahresversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe

der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(2) ln jedem Geschäftsjahr ist eine Jahresversammlung und nach Erfordernis eine weitere

Jahresversammlung einzuberufen. Die Jahresversammlung soll im ersten Monat des

Geschäftsjahres durchgeführt werden.

(3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

Bericht des Böllerkommandanten und des Kassierers über das vergangene Geschäftsjahr;

Entlastung des Vorstandschaft;

Wahlen falls erforderlich;

Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;

Sonstige Beschlussfassung;

Satzungsänderungen;

Sonstiges.

(4) Beschlüsse über Anschaffungen sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen und

Teilnahme an fremden Veranstaltungen entscheiden nur die aktiven Vereinsmitglieder.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis 10 Tage vorher schriftlich an die Vorstandschaft

zu richten.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie

haben vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in

der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(7) Zur Amtsenthebung eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist bei geheimer Abstimmung

die Mehrheit von ¾ Stimmen der aktiven Mitglieder erforderlich.

(8) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden alle Abstimmungen und Wahlen

öffentlich mit Handzeichen durchgeführt und alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines der stimmberechtigten Mitglieder ist

eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.

§ 13 Außerordentliche Jahresmitgliederversammlung

(1) Der Vorstandschaft kann, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche

Jahresversammlung mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Die Ladung dazu erfolgt

schriftlich.

(2) Der Vorstandschaft muss eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen, wenn

dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten aktiven Mitglieder unter schriftlicher Angabe

des Grundes verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Jahresversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche

Jahresversammlung. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des § 12 dieser

Satzung.

§ 14 Monatsversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder treffen sich mindestens sechsmal jährlich um 19:30 Uhr zu Vorbesprechungen, Beratungen und Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden

aktiven Mitglieder. Die Beschlussfassung kann nur erfolgen in den in § 12 Ziff. (4)

genannten Sachverhalten.

(2) Versammlungen in denen Beschlüsse gefasst wurden sind zu protokollieren.

(3) Teilnahme an der Monatsversammlung ist nicht Pflicht.

§ 15 Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem

Beschluss ist eine Mehrheit von % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich.

(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt jedoch nicht, wenn sich mindestens sechs aktive Mitglieder

entschließen ihn weiterzuführen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke, geht das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde

St. Pankratius in Anröchte zur Verwendung für das Seniorenheim Haus St. Elisabeth,

Hospitalstr. 12 in 59609 Anröchte, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen

Zwecken zu verwenden hat.

§ 16 Satzungsänderung

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 17 Kleiderordnung

(1) Die jeweils zu tragende Vereinsuniform wird durch Vorgabe der Vorstandschaft geregelt.

§ 18 Schlussbestimmungen

( 1) Der Verein führt ein Rundsiegel mit Kanone, Hand- und Schaftböller und der Aufschrift

„Pankratius Böllerschützen Anröchte e. V.“. ·

(2) Diese geänderte Satzung wurde auf der Jahresmitgliederversammlung am 26. Januar 2013 beschlossen.