Satzung der Pankratius – Böllerschützen Anröchte e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein
führt den Namen „Pankratius Böllerschützen Anröchte e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist in 59609
Anröchte.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister
eingetragen werden.
(4) Der Verein ist dem
Männerschützenverein Anröchte e.V. verbunden.
§ 2 Ziel und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
und Pflege und Ausübung des Brauchtums des historischen Böllerschiessens und
des Schützenwesens im Allgemeinen. Er führt alle ihm zur Erreichung des
Vereinszweck geeignet erscheinende Maßnahmen durch.
Dazu gehören auch die Organisation eigener
Veranstaltungen und gemeinsame Teilnahme an anderen Veranstaltungen, sowie
die Förderung und Erforschung der Historie des westfälischen.
Schützenbrauchtums insbesondere des historischen Böllerschiessens in
regionalen und überregionalen Archiven und der Teilnahme und Ausrichtung von
Arbeitstagungen zum historischen Böllerschiessen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(2)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der
schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Aktives Mitglied kann nur die Person
werden, die eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes hat.
(2)
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt
schriftlich an den Vorstand.
(3) Die aktiven Mitglieder entscheiden über
den Aufnahmeantrag. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf
eines Jahres nicht erneuert werden.
(4)
Jedes Mitglied verpflichtet sich im
Aufnahmeantrag die Satzung anzuerkennen. Es erhält eine Satzung und wird in
die Mitgliederliste des Vereins eingetragen.
§ 5 Rechte
und Pflichten
(1) Die aktiven
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Nur die aktiven Mitglieder im Sinne des §4 Abs. 1 dürfen
selbst das Böllerschießen ausführen.
Die fördernden Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre
Mitgliedsbeiträge, Rat und Tat und Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
(2) Jedes Mitglied
besitzt Stimm- und Wahlrecht. Für die Vorstandschaft wählbar sind nur
aktive Mitglieder die, die Erlaubnis zum Böllerschießen haben.
Kandidaten für die Vorstandschaft müssen das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Alle
Mitglieder sind verpflichtet:
den Verein nach besten Kräften zu fördern;
die Vorstandschaft bei der Verwirklichung
der Ziele und des Zwecks des Verein zu unterstützen;
die
Satzung, die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und der
Vorstandschaft zu befolgen;
den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu
begleichen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem
Monat. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der
Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Bei Austritt aus der aktiven Mitgliedschaft ist
die passive Mitgliedschaft wie unter §4 aufgeführt neu zu beantragen.
(2) Ein Vereinsmitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
bei Verstoß gegen die Vereinssatzung
und bei groben unsportlichen Verhalten;
bei rechtskräftiger Verurteilung
wegen eines Verbrechens;
bei Schädigung des Ansehens des
Vereins in der Öffentlichkeit;
beim Rückstand der Zahlung des Beitrages von mehr als einem
Geschäftsjahres nach erfolgloser Mahnung.
(3)
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Böllerkommandant.
Der Ausschluss wird
mit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses wirksam.
Dem betroffenem
Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen gegen ihn Stellung
zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann bei
der nächsten Mitgliederversammlung durch das
betroffene Mitglied Beschwerde eingelegt werden. Diese kann den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
aufheben.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte und Ämter. Geleistete Beiträge werden nicht
zurückgezahlt. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(5) Verbindlichkeiten ausscheidender
Mitglieder gegenüber dem Verein erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft
nicht.
§ 7 Beiträge
(1)
Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder sind Monatsbeiträge und jeweils bei
der Monatsversammlung monatlich im Voraus
oder per Überweisung
fällig.
(2)
Neue aktive
Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, die sich nach dem Kassenstand
richtet. Dieser wird zum Aufnahmedatum durch die Anzahl der Mit-
glieder
geteilt und daraus ergibt sich die zu zahlende Aufnahmegebühr.
(3) Der Mitgliedsbeitrag der nicht aktiven
Mitglieder wird einmal im Jahr vom Konto abgebucht eine Aufnahmegebühr
entsteht nicht. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt innerhalb von 14 Tagen
nach dem Eintritt für das restliche Jahr im Voraus fällig. Im Übrigen
jeweils zum 1.1. eines Jahres
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt
die Beitragshöhe mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven und passiven
Mitglieder bei der Jahresversammlung.
(5) Zur Deckung eines finanziellen
Sonderbedarfs kann die Jahresversammlung eine Sonderfinanzierungsordnung
beschließen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Ehrungen
Ehrungen
von Mitgliedern für langjährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere
Verdienste um den Verein und das Böller – und Schützenwesen beschließt
die Vorstandschaft.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe
(1) Die leitenden Organe des Vereins
sind:
die Vorstandschaft,
die Mitgliederversammlung.
(2)
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die
Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der
Jahresversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für die
Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Bei der ersten Wahl der 1.
Böllerkommandant(in) und der Kassierer(in) für zwei Geschäftsjahre und dann
folgend auch für vier Geschäftsjahre gewählt wird.
(4) Wahl der Organe:
Die Jahresversammlung soll im ersten
Monat des Geschäftsjahres stattfinden.
Die Wahl der
Vorstandschaft erfolgt geheim auf Stimmzettel.
Zur Leitung des Wahlvorganges werden drei anwesende Mitglieder
durch Handzeichen bestätigt. Sie dürfen nicht Kandidaten für den
Vorstand sein.
Bewerber für die einzelnen Ämter können durch jedes Mitglied mündlich
vorgeschlagen werden. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es
vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
(5) Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist
innerhalb von
fünf Monaten eine
Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
§ 11
Vorstandschaft
(1) Der
Vorstandschaft gehören an:
der 1. Böllerkommandant(in),
der stellv. Böllerkommandant(in),
und der Kassierer(in).
(2) Die Vorstandschaft gemäß § 11 Abs. 1)
leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Ver
ein.
Sie vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt, wobei eines der beiden Mitglieder der 1.
Böllerkommandant sein muss.
(3)
Die Vorstandschaft § 11
Abs. 1) kann im
Geschäftsjahr für Zwecke des Vereins
über Beträge aus dem Vereinsvermögen nur verfügen, wenn dies mit einfacher
Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen wurde. Ausgenommen von dieser
Beschränkung sind laufende Anschaffungen von Verbrauchsmaterial für die
Vereinsführung und den Böllerbetrieb, sowie Ausgaben bis zur Höhe eines
bestimmten Höchstbetrages pro Anschaffung. Dieser Höchstbetrag wird durch
die aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder den Monatsversammlungen
festgelegt. Über höhere Beträge darf nur verfügt werden, wenn dies mit
einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen wurde.
Die vorstehende Regelung bindet den Vorstand nur im
Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.
(4) Der 1. Böllerkommandant, bei
Verhinderung der stellv. Böllerkommandant:
Führt
den Vorsitz in der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung.
Er erteilt das Wort und kann es bei wichtigem Grund einem Redner entziehen.
Er gibt die Kommandos beim Böllerschiessen und ist für den Ablauf des
Schiessensverantwortlich.
Hat den üblichen Schriftverkehr (Einladungen,
Rundschreiben, Anträge usw.) zu führen.
(5) Aufgaben des stellv.
Böllerkommandanten:
Er ist für die Organisation und
Durchführung des Böllerbetriebes verantwortlich.
Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Böllergeräte verantwortlich.
(6) Aufgaben des Kassierers:
Über alle Einnahmen und Ausgaben des
Vereins hat er ordnungsgemäß Buch zu führen und die Belege abzuheften.
In der Jahresversammlung erstattet
er einen ausführlichen Kassenbericht über das beendete Geschäftsjahr.
Auszahlungen darf er nur für laufende Ausgaben bis zur Höhe eines von
den aktiven Mitgliedern festgelegten Betrages durchführen, im Übrigen nur
auf Anweisung der Vorstandschaft tätigen.
Er führt den Nachweis über die
Beitragszahlung.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft, der
Jahresversammlung und bei Monatsversammlungen, bei letzteren nur wenn in
diesen Beschlüsse gefasst wurden, ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Kassierer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Sämtliche Beschlüsse
sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Am Schluss einer jeden
Sitzung oder Versammlung sind die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis den
Anwesenden nochmals zur Billigung bekannt zu geben. Das Protokoll ist bei
der nächsten Sitzung oder Versammlung zu verlesen.
(7) Die
Vorstandschaft fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die
Vorstandschaft legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
§ 12 Jahresmitgliederversammlung
(1)
Zur Jahresversammlung ist mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen.
(2)
In jedem Geschäftsjahr ist eine
Jahresversammlung und nach Erfordernis eine weitere Jahresversammlung
einzuberufen. Die Jahresversammlung soll im ersten Monat des Geschäftsjahres
durchgeführt werden.
(3)
Die Tagesordnung soll folgende Punkte
enthalten:
Bericht des Böllerkommandanten und des Kassierers über das vergangene
Geschäftsjahr;
Entlastung des Vorstandschaft;
Wahlen falls erforderlich;
Beschlussfassung über die Beschwerde
gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
sonstige Beschlussfassungen;
Satzungsänderungen;
Sonstiges.
(4)
Beschlüsse über Anschaffung sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen
und Teilnahme an fremden Veranstaltungen entscheiden nur die aktiven
Vereinsmitglieder.
(5)
Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis
10 Tage vorher schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
(6) Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und
darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(7) Zur Amtsenthebung eines Mitgliedes
der Vorstandschaft ist bei geheimer Abstimmung die Mehrheit von ¾ Stimmen
der aktiven Mitglieder erforderlich.
(8) Soweit diese
Satzung nichts anderes vorschreibt, werden alle Abstimmungen und Wahlen
öffentlich mit Handzeichen durchgeführt und alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag von ¼ der anwesenden
Stimmberechtigten ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
§ 13 Außerordentliche
Jahresmitgliederversammlung
(1)
Der Vorstandschaft kann, wenn es die
Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Jahresversammlung mit
einer Frist von 7 Tagen einberufen. Die Ladung dazu erfolgt schriftlich.
(2)
Der Vorstandschaft muss eine
außerordentliche Jahresversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3
der stimmberechtigten aktiven Mitglieder unter schriftlicher Angabe des
Grundes verlangt wird.
(3) Die
außerordentliche Jahresversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Jahresversammlung. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen
des § 12 dieser Satzung.
§ 14 Monatsversammlung
(1) Die
aktiven Mitglieder
treffen sich
mindestens sechsmal jährlich
um 19:30 Uhr zu Vorbesprechungen, Beratungen und Beschlussfassung